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ARZT UND RECHT
Ausgabe: 07-08/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. C. Osmialowski
Zweigpraxis und Konkurrenzschutz

Rechtsanwalt Dr. C. Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erfolgt für den Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz). § 24 der Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) schreibt vor, dass der Vertragsarzt dort seine Sprechstunde halten muss. Jedoch räumt Abs. 3 dieser Regelung auch die Möglichkeit ein, außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten vertragsärztlich tätig zu werden („Zweigpraxis“).

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Ausgabe: 09/2012 - Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. C. Osmialowski
Schweigepflicht über den Tod hinaus

Rechtsanwalt Dr. C. Osmialowski, Karlsruhe

Einleitung

Die Schweigepflicht hat in der ärztlichen Praxis eine hohe Bedeutung, da sie das erforderliche Vertrauen im Arzt-Patienten-Verhältnis sichert. Sie ist aber auch eine brisante Pflicht: Bei Verstößen drohen dem Arzt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht oder gegen Entgelt sogar bis zu 2 Jahren (vgl. § 203 StGB).

Schweigepflicht über den Tod

des Arztes

hinaus

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