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Zweigpraxis und Konkurrenzschutz
Rechtsanwalt Dr. C. Osmialowski, Karlsruhe
Einleitung
Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erfolgt für den Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz). § 24 der Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) schreibt vor, dass der Vertragsarzt dort seine Sprechstunde halten muss. Jedoch räumt Abs. 3 dieser Regelung auch die Möglichkeit ein, außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten vertragsärztlich tätig zu werden („Zweigpraxis“).
Schweigepflicht über den Tod hinaus
Rechtsanwalt Dr. C. Osmialowski, Karlsruhe
Einleitung
Die Schweigepflicht hat in der ärztlichen Praxis eine hohe Bedeutung, da sie das erforderliche Vertrauen im Arzt-Patienten-Verhältnis sichert. Sie ist aber auch eine brisante Pflicht: Bei Verstößen drohen dem Arzt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht oder gegen Entgelt sogar bis zu 2 Jahren (vgl. § 203 StGB).
Schweigepflicht über den Tod
des Arztes
hinaus