Informationen aus der Gesellschaft - OUP 04/2015
Änderung der Vereinssatzung der VSOUSatzung der Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen e.V.
Sehr geehrte Mitglieder der VSOU,
zum 01. Januar 2015 ist die Änderung des § 27 Abs. 3 BGB in Kraft getreten. Diese Vorschrift konkretisiert und erweitert das Verfügungsverbot des § 662 BGB. Bis zum 31.12.2014 galt der Grundsatz, dass Vergütungen an Vorstandsmitglieder, die satzungsgemäß erlaubt waren, durch das Finanzamt als gemeinnützigkeitskonform behandelt wurden.
Die neuen Vorschriften fordern eine grundsätzlich vergütungsfreie Tätigkeit für den Verein. Dieses Vergütungsverbot kann nur per Satzung außer Kraft gesetzt werden. Der vorliegende Antrag soll diese satzungsgemäßen Voraussetzungen schaffen.
Zu unterscheiden sind die Tätigkeiten für den ideellen Bereich des Vereins und die Tätigkeiten für den gewerblichen Bereich, insbesondere die Tätigkeiten für den Kongress.
Ab dem 01. Januar 2015 darf kein pauschaler Aufwendungsersatz mehr geleistet werden. Da dies bisher der Fall war, haben die Vorstandsmitglieder mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 auf diese pauschalen Aufwendungsersatzansprüche verzichtet. Zukünftig werden lediglich Aufwendungsersatzansprüche gewährt, die entweder den angemessenen Aufwand konkret nachweisen oder diesen in einer angemessenen Höhe pauschalieren.
Anders sieht dies in dem wirtschaftlich ausgerichteten Teil des Vereins, dem Zweckbetrieb, aus.
Dort können wie bisher die Leistungen vergütet werden, deren Fremdvergabe durch die Leistung des Vorstandes eingespart wird. Insoweit ist die in der Satzung befindliche Formulierung noch richtig.
Zu ändern ist deshalb § 9 Abs. 2 der Satzung. Es wird vorgeschlagen, diesen wie folgt neu zu fassen:
„Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Für im Rahmen seiner Tätigkeit anfallende Aufwendungen erhält er einen angemessenen Ersatz.“
Ebenfalls zu ändern ist § 9 Abs. 3.
Es wird vorgeschlagen, den letzten Satz „Soweit die betroffenen Aufgaben bereits bei der Bemessung der Vergütung nach § 9 Abs. 2 dieser Satzung berücksichtigt wurden, ist eine gesonderte Geltendmachung ausgeschlossen.“ ersatzlos zu streichen.
Damit dürfte die Satzung vollständig der neuen Rechtslage angepasst sein.
Diese Ausführungen sind durch Herrn RA Küster, Karlsruhe ausgearbeitet worden.
Die Änderungen sind in der folgenden Version eingearbeitet.
Über die geänderte Satzung soll in der Mitgliederversammlung am 1.Mai 2015 entschieden werden.
Dr. Thomas Möller
1. Vorsitzender der VSOU
Stand 04.12.2014
§1 Name und Sitz der Vereinigung
(1) Der Verein führt den Namen: Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Baden-Baden und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein hat das Ziel, die Fort- und Weiterbildung, den wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungsaustausch im Fachgebiet Orthopädie und seiner Grenzgebiete zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird im Besonderen verwirklicht durch:
a) Ausrichtung einer Jahrestagung zur Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene auf den vorgenannten (1) Gebieten; darin eingeschlossen sind u.a. auch die Rheumatologie und die Rehabilitation mit physikalischer Therapie, die Unfallbehandlung, die Technische Orthopädie, die Sportmedizin einschließlich Behindertensport und das öffentliche Gesundheitswesen.
b) Fakultative Mitwirkung an der Herausgabe eines einschlägigen Publikationsorganes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.(
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Hierüber bestimmt der Vorstand im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Aufbringung der Mittel
Die Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen und evtl. Vermögenserträge.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (Einzelmitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Anmeldung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Anerkennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Beitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(4) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, müssen auf Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, von der Beitragszahlung befreit werden.
5) Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) Durch Tod eines Mitgliedes.
- b) Durch Auflösung eines korporativen Mitgliedes.
- c) Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die diesem mindestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres zugegangen sein muss. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
- d) Durch Nichtzahlung des Beitrages trotz mindestens zweifacher schriftlicher Mahnung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Die letzte Mahnung ist als Einschreiben mit Rückschein zu übersenden, sie gilt auch als zugegangen, wenn eine Abholung des Schreibens bei der Lagerstelle nicht innerhalb der Lagerfrist erfolgt. In der letzten Mahnung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren, es muss ein ausdrücklicher Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss erfolgen.
- e) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei zur Bestätigung des Ausschlusses eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung, Stimmrecht
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar nach Möglichkeit während der Jahrestagung (§ 2 (2) a.), statt. Sie soll auf einen Nachmittag so terminiert werden, dass möglichst viele Mitglieder daran teilnehmen können.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen; er muss sie einberufen, wenn 2 % der ordentlichen Mitglieder dies verlangen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich durch Veröffentlichung der Tagesordnung in dem Organ der VSO zwei Monate vor der Versammlung. Mit der Tagesordnung schlägt der Vorstand je einen Kandidaten für die anstehenden Wahlen vor. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sollen 6 Wochen vor diesem Termin an den Vorstand übermittelt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann weitere Angelegenheiten – außer Anträge auf Satzungsänderungen – bei Genehmigung der Tagesordnung aufnehmen. Hierüber ist zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme; korporative Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch einen mit Vollmacht versehenen Vertreter aus.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes des Vorstands sowie des Schatzmeisters und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
- b)
1. Wahl der Vorstandsmitglieder und ggf. Abberufung aus wichtigem Grund.
2. Wahl des Kongresspräsidenten der übernächsten Jahrestagung.
3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Rechnungsprüfer haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
- c) Festsetzung des Jahresbeitrages und einer Eintrittsgebühr.
- d) Festsetzung der angemessenen Vergütung der Mitglieder des Vorstandes.
- e) Festlegen des Höchstbetrages für Rechtsgeschäfte des Vorstandes außerhalb der laufenden Kongressgeschäfte (§ 11 (6)) und Zustimmung zu Verfügungen des Vorstandes über Immobilien.
- f) Änderung der Satzung.
- g) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
- h) Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 (5) e).
- i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
(4) Die Auflösung des Vereins (§ 15) kann nur mit _ (drei Viertel) Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung wird erst wirksam, wenn über den Verbleib des Vereinsvermögens entschieden wurde.
(5) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und im Verbandsorgan zu veröffentlichen ist.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer,
dem 2. Schriftführer,
dem Schatzmeister.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit – ohne Vorbereitung und Durchführung des Jahreskongresses – eine angemessene Vergütung, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Weiter erhalten sie die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch Ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis in angemessenem Umfang erstattet.
Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
Für im Rahmen seiner Tätigkeit anfallende Aufwendungen erhält er einen angemessenen Ersatz.
(3) Soweit Aufgaben, insbesondere die Planung und Durchführung des Jahresskongresses, durch einzelne Vorstandsmitglieder bearbeitet werden und der Vorstand auf die Beschäftigung Dritter gemäss § 11 (7) der Satzung verzichtet, kann von den tätigen Vorstandsmitgliedern eine angemessene Tätigkeitsvergütung gegen Rechnungsstellung beansprucht werden. Hierbei sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung die – ggf. zu schätzenden – Verrechnungssätze bzw. Kosten eines externen Dritten zugrunde zu legen (sog. Drittvergleich). Soweit die betroffenen Aufgaben bereits bei der Bemessung der Vergütung nach § 9 (2) dieser Satzung berücksichtigt wurden, ist eine gesonderte Geltendmachung ausgeschlossen.
(4) Fakultativ können dem Vorstand ein Ehrenvorstand und ein Ehrenpräsident, jeweils mit Stimmrecht, ergänzend angehören.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl von der ordentlichen Mitgliederversammlung in getrenntem Wahlgang auf die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins. Der Gewählte soll die absolute Mehrheit der Anwesenden auf sich vereinigen. Wenn alle Kandidaten die absolute Mehrheit verfehlen, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl durchzuführen. Gewählt ist, wer in diesem Wahlgang die Mehrheit der gültigen Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Nach Ablauf von 4 Jahren bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur gültigen Neu- und Wiederwahl im Amt. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses bleiben die betroffenen Mitglieder des Vorstandes im Amt, soweit nicht im Einzelfall ihre Abwahl unangefochten bleibt.
(3) Für dasselbe Amt soll ein Kandidat nicht länger als zwei Amtsperioden tätig sein.
(4) Der 1. Vorsitzende soll ein niedergelassener Orthopäde sein.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Zuwahl statt. Die Amtsdauer des Nachgewählten beschränkt sich auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(6) Rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung beruft der Vorstand einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden, einem Protokollführer und einem Beisitzer besteht. Der Wahlausschuss bereitet die Vorstandswahl vor und leitet sie.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung (§ 8) vorbehalten sind.
(2) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins sowie die ihm durch diese Satzung besonders zugewiesenen Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszwecks. Der Vorstand kann seine Arbeit in einer schriftlich zu formulierenden Geschäftsordnung regeln. Diese ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für Änderungen.
(3) Der Vorstand trifft sich zu mindestens einer Sitzung pro Geschäftsjahr.
(4) Der Vorstand entscheidet im besonderen über die Aufnahme neuer Mitglieder, bereitet etwaige Änderungen der Satzung zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vor und überwacht ggf. beauftragte bezahlte Kräfte.
(5) Der 1. Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich befugt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(6) Der 1. Schriftführer ist für die Protokollführung, der 2. Schriftführer für die Führung der Mitgliederliste verantwortlich.
(7) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine bezahlte Kraft beauftragen. Ebenso kann er die Bearbeitung konkreter Einzelaufgaben oder Aufgabenbereiche kostenpflichtig an externe Dritte vergeben.
(8) Zur Verfügung über Immobilien und zu Rechtsgeschäften außerhalb der laufenden Kongressgeschäfte, die den Verein über einen Höchstbetrag hinaus verpflichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ist der Vorstand nur mit bestimmendem Beschluss der Mitgliederversammlung befugt.
(9) Der Vorstand kann zur Behandlung und Bearbeitung besonderer Anliegen die Bildung von Fachausschüssen beschließen, die im Auftrag des Vorstandes arbeiten.
(10) Der Vorstand wirkt direkt oder über Delegierte an der Herausgabe des einschlägigen Publikationsorganes (§ 2 (2) b) mit. Ein Vorstandsmitglied soll die Funktion eines Herausgebers übernehmen. Die Besetzung von Schriftleitung und Herausgeberschaft des Vereinsorganes muss im Einvernehmen mit dem Vorstand des VSO erfolgen. Die dabei vereinbarten Aufwandsentschädigungen bzw. Honorierungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig vor anstehenden Kündigungsterminen von Verlags- und Herausgebervertrag zu unterrichten.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden durch mündliche, fernmündliche (Telefonkonferenz) oder schriftliche Abstimmungen gefasst.
(2) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 13 Kassenführung
(1) Die Kassenführung des Vereins obliegt dem Schatzmeister.
(2) Der Schatzmeister hat den Nachweis über satzungsgemäße Verwendung des Vermögens zu führen.
(3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt er über Einnahmen und Ausgaben und den Stand des Vermögens Rechnung. Der Bericht ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(4) Betrifft ein Vorstandsbeschluss das Vermögen des Vereins, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Schatzmeisters. Über dessen Einspruch entscheidet der Vorstand.
§ 14 Kongresspräsident
Für die Ausgestaltung der Jahrestagung ist der von der Mitgliederversammlung 2 Jahre vorher gewählte Kongresspräsident zuständig und verantwortlich. Ihm sollen der Präsident des vorausgegangenen Kongresses als 1. Vizepräsident und der Präsident des nachfolgenden als 2. Vizepräsident zur Seite stehen. Der Kongresspräsident leitet die Arbeit der von ihm zu bestimmenden Tagesvorsitzenden. Er ist gehalten, eng mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten. Der Kongresspräsident erhält seine Aufwendungen gegen Nachweis seiner Kosten erstattet.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins (§ 8 (4)) kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es zum Zwecke der Rehabilitation Behinderter zu verwenden hat. Hierüber befindet die auflösende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Stand Mai 2015
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