Arzt und Recht - OUP 04/2014
Arzthaftung: Thromboseprophylaxe nicht auf Verdacht
Die Entscheidung zeigt, dass Ärztinnen und Ärzte nicht grundsätzlich und ausschließlich auf dem sichersten Weg (vorliegend: immer Thromboseprophylaxe) festgelegt sind. Vielmehr muss auf Grundlage der aktuellen Umstände (Symptome) eine Prognose angestellt werden, die mit den Risiken der vorbeugenden Maßnahme abzuwägen ist. Maßgeblich ist die „ex ante“-Sicht des behandelnden Arztes im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit der vorbeugenden Maßnahme. Von besonderer Bedeutung ist unter dem Gesichtspunkt der Beweisbarkeit in diesem Zusammenhang die Dokumentation sämtlicher durchgeführten Untersuchungen.
Auch wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts klarstellt, dass Thromboseprophylaxe nicht grundsätzlich immer betrieben werden muss, ruft es die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt in die Pflicht, im konkreten Einzelfall Risikofaktoren und klinische Anzeichen festzustellen und abzuwägen. Fehler bei dieser Abwägung können zur Haftung für hieraus resultierende Schäden führen.
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RA Dr. Christoph Osmialowski
Kanzlei für ArztRecht
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