Übersichtsarbeiten - OUP 02/2025
G-BA-Richtlinie proximale FemurfrakturenVorgaben, Prüfverfahren und Umsetzung
Michael Wagner, Hans-Georg Palm
Zusammenfassung:
Die G-BA-Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur stellt Krankenhäuser nicht nur in organisatorischer Hinsicht vor eine Herausforderung, sondern auch in der Vorbereitung der Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD). Der vorliegende Text umreißt die wichtigsten Vorgaben dieser Richtlinie und gibt Anregungen zu deren Umsetzung und der Vorbereitung der MD-Prüfung.
Schlüsselwörter:
G-BA, proximale Femurfraktur, Alterstraumatologie
Zitierweise:
Wagner M, Palm H-G: G-BA-Richtlinie proximale Femurfrakturen. Vorgaben, Prüfverfahren und Umsetzung
OUP 2025; 14: 74–78
DOI 10.53180/oup.2025.0074-0078
Summary: The „G-BA“ guideline for the treatment of proximal femur fractures presents hospitals with a challenge not only from an organizational point of view, but also in the preparation of the examination by the „Medizinischer Dienst (MD)“. This text outlines the most important requirements of this guideline and provides suggestions for its implementation and preparation for the MD examination.
Keywords: G-BA, proximal femur fracture, geriatric traumatology
Citation: Wagner M, Palm H-G: „G-BA“ guideline proximal femur fractures. Specifications, test procedures and implementation
OUP 2025; 14: 74–78. DOI 10.53180/oup.2025.0074-0078
Klinikum Ingolstadt
Grundlagen zur G-BA-„Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen
Femurfraktur“
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) spielt im deutschen Gesundheitswesen eine zentrale Rolle in der Ausgestaltung der Versorgung von Patientinnen und Patienten, indem er Richtlinien erlässt, die die medizinische Versorgung standardisieren und optimieren sollen.
Eine dieser Richtlinien ist die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung zur Versorgung von Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser“, auch „Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur“ oder kurz „QSFFx-RL“ genannt [1]. Sie regelt die Versorgung einer hüftgelenknahen Femurfraktur ab dem 18. Lebensjahr, die jedoch häufiger vor allem bei älteren Menschen zu verzeichnen ist.
Die Richtlinie beschreibt in § 2 die gesetzten Ziele. Neben allgemein in der Medizin gültigen wie der „Gewährleistung der Patientensicherheit“, „Vermeidung oder Minderung der perioperativen Morbidität“ sowie von postoperativem Delir, Depression und Mortalität und der „Wiedererlangung der Mobilität“ steht vor allem die Sicherstellung der „operativen Versorgung… innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme oder nach Auftreten eines Inhouse-Sturzes“ im Fokus der Betrachtung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Krankenhauses zur Versorgung dieser Frakturen, die laut Anlage 1 der G-BA-Richtlinie über die Kombination bestimmter ICD und OPS definiert werden, sind klar definiert: Als allgemeine Mindestanforderungen, die in § 3 geregelt sind, werden u.a. die fachlichen, personellen und strukturellen Kriterien festgelegt. Auch organisatorische Anforderungen wie die Verfügbarkeit von Fachärztinnen und Fachärzten der Fachgebiete Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesie innerhalb von 30 Minuten an der Patientin/am Patienten, eine Behandlungspriorisierung bei Aufnahme und die Möglichkeit der Weiterverlegung auf dem Luftweg sind dort hinterlegt.
Es muss entsprechend der in § 4 geregelten spezifischen Mindestanforderungen sichergestellt werden, dass die medizinische Einrichtung über das erforderliche qualifizierte Fachpersonal verfügt. Insbesondere in den Bereichen Unfallchirurgie und Orthopädie müssen Fachärztinnen und Fachärzte mit weitreichender Erfahrung in der Behandlung von hüftgelenksnahen Frakturen tätig sein. Ein weiteres Kriterium umfasst die technische Ausstattung der Einrichtung. Diese muss die notwendige Ausrüstung für Bildgebung und chirurgische Eingriffe umfassen. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team entscheidend. Neben den Chirurginnen und Chirurgen müssen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Geriaterinnen und Geriater Teil des Teams sein, um eine umfassende und ganzheitliche Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.
Mindestanforderungen zur Prozessqualität sind in § 5 hinterlegt. Hier wird die Umsetzung über 7 Standardarbeitsanweisungen (SOP) gefordert, deren Inhalt detailliert in Anlage 2 der Richtlinie beschrieben wird. Weiter regelt die Richtlinie noch die Art des Nachweisverfahrens gegenüber den Kostenträgern und dem IQTIG, die zu unternehmenden Maßnahmen bei Nicht- bzw. Wiedererfüllung der Vorgaben sowie deren Prüfung durch den Medizinischen Dienst.
Erfahrungen aus dem eigenen Zertifizierungsverfahren
Da die Einhaltung der in der Richtlinie geforderten Kriterien jährlich zwischen dem 15. November und 31. Dezember eines Jahres gegenüber den Kostenträgern in Form einer „Checkliste zum Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen“ (Anlage 3 der Richtlinie) [2] und bis zum 15. Februar des darauf folgenden Jahres zusätzlich mit einer von der Geschäftsführung unterschriebenen „Erklärung der Richtigkeit der Angaben gemäß § 8 Absatz 4 QSFFx-RL“ dem G-BA über das IQTIG zu melden ist, muss vorher sichergestellt sein, dass sämtliche Kriterien einer MD-Prüfung standhalten. Anderenfalls drohen empfindliche Abschläge (§ 7 Abs. 7 der Richtlinie) und ein Verbot diese Leistung weiter zu erbringen, solange die Vorgaben nicht erfüllt sind (§ 7 Abs. 1 der Richtlinie).
Die Umsetzung der G-BA-Richtlinie erfordert in der Praxis eine sorgfältige Organisation und Koordination der Behandlungsprozesse. Von der schnellen Diagnose und dringlichen operativen Versorgung der Patientinnen und Patienten bis hin zur Vermeidung von Komplikationen müssen alle Schritte nahtlos ineinandergreifen. Ein Fokus liegt auf der Qualitätssicherung. Bereits seit 2015 müssen im Rahmen der externen Qualitätssicherung die präoperative Verweildauer, postoperative Komplikationen, der Mobilisationszustand und die Mortalität erfasst und patientenbezogen bei hüftgelenksnahen Frakturen gemeldet werden. Diese Behandlungsergebnisse und Komplikationsraten werden durch das IQTIG überprüft, mit Landes- und Bundesdaten in Relation gesetzt und verfahrensbezogen veröffentlicht [3]. Zum 01. Januar 2021 wurden die ehemaligen Verfahren zur „Hüftgelenknahen Femurfraktur mit osteosynthetischer Versorgung (HUEFTFRAK-OSTEO)“ und „Hüftendoprothesenversorgung (HEP)“ durch das Modul „Hüftgelenkversorgung (QS HGV)“ ersetzt [4]. Die Richtlinie hat Teile dieser externen Qualitätssicherung aufgegriffen und verbindlich geregelt.