Arzt und Recht - OUP 02/2020
Wesentliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht
Es empfiehlt sich daher, den Verzicht des Patienten von diesem in einer eigenen Erklärung gegenzuzeichnen zu lassen.
Fazit
Die Rechtsprechung bestätigt, dass bei Privatpatienten grundsätzlich Zurückhaltung im Hinblick auf die (schriftliche) Informationspflicht des Behandlers hinsichtlich der Kostenerstattung geboten ist.
Im Falle einer Behandlung außerhalb des wissenschaftlich gesicherten medizinischen Standards wird nicht nach Versicherungsstatus differenziert; eine (schriftliche) Informationspflicht seitens des Behandlers liegt vor.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen sollte, sofern die wissenschaftliche, medizinische Anerkennung einer Behandlungsmaßnahme nicht absolut sicher belegt ist, aus den folgenden Alternativen gewählt werden:
Alternative 1
Der Patient wird schriftlich über die Kosten der anstehenden Behandlung im Sinne von § 630 c Absatz 3 BGB informiert.
Alternative 2
Der Patient unterzeichnet den ausdrücklichen, schriftlichen Verzicht über die Kosteninformation.
Korrespondenzadresse
Rechtsanwalt Heiko Schott
Fachanwalt für Medizinrecht
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Kanzlei Schmelter & Schott, Gelsenkirchen
1 BGH, aaO
2 BGH, aaO
3 Vgl. BT-Drucks. 17/10488, S. 22 f.; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., BGB§ 630c Rn. 44Zweite (und weitere) Fußnoten