Übersichtsarbeiten - OUP 03/2017

Gutachterliche Aspekte bei der Beurteilung von Wirbelsäulenerkrankungen

Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit ihrer Berufskrankheiten-Liste festgelegt. Folgende BK-Nummern sind für den Gutachter bezogen auf die Wirbelsäule relevant (Tab. 6).

Wesentlich für den Gutachter ist bei der Beurteilung einer Berufskrankheit die exakte Wahl der Beschreibung der Wirbelsäulenerkrankung. Folgende Begriffe sollten daher stets für die gleiche Erkrankung verwendet werden:

Chondrose: Verschmälerung der Zwischenwirbelräume

Sklerose: Sklerosierung der Deckplatten

Spondylose: Randzackenbildung an den Wirbelkörperkanten vorne und seitlich

Dorsale Spondylophyten: Hintere Randzackenbildung

Spondylarthrose: Arthrose der Wirbelgelenke

Diese exakte Begrifflichkeit ist daher so bedeutend, da sich der Gutachter vor allen Dingen bei der am häufigsten vorkommenden BK 2108 auf die Konsensempfehlung zur Zusammenhangsbegutachtung beziehen sollte, die hier eine saubere Trennung der verschiedenen degenerativen Veränderungen erfordert, um zu einer gutachterlichen Aussage zu kommen.

Es würde den Rahmen dieses Artikels bei weitem sprengen, sollte im Folgenden auf jedes relevante Detail bei der Zusammenhangsbegutachtung eingegangen werden, daher soll hier lediglich eine Zusammenfassung der allerwichtigsten Aspekte erfolgen. Die Autoren verweisen zur weiterführenden Lektüre auf die Konsensempfehlung selbst, die die Thematik umfassend und nachvollziehbar beschreibt [9, 10].

Ziel des Gutachtens ist der Vergleich des Probanden als Beschäftigtem mit hoher Wirbelsäulenbelastung mit der Normalbevölkerung. Hierzu wird das Alter des Probanden, der Ausprägungs- und Verteilungsgrad sowie die Entwicklung einer Begleitspondylose herangezogen.

Für die Begutachtung erforderlich sind Nativ-Röntgenaufnahmen der gesamten Wirbelsäule, die nicht älter als ein Jahr sein sollten. Diese sollten nach den im Anhang der Konsensempfehlung zu findenden Kriterien ausgewertet werden. Hier finden sich verschiedene Methoden zur Messung der Bandscheibenhöhe. Die im deutschsprachigen Raum dabei am häufigsten eingesetzte Methode wurde von Hurxthal beschrieben [11]. Nach Ermittlung der Bandscheibenhöhe wird die korrigierte Bandscheibenhöhe nach Roberts [12] ermittelt. Die dadurch ermittelte korrigierte Bandscheibenhöhe wird als individuelle Norm herangezogen, um die normierte relative Bandscheibenhöhe zu erhalten [9]. Daraus kann der Grad der Osteochondrose abgeleitet werden.

Dieses Verfahren kann aus messtechnischen Gründen derzeit nicht ohne weiteres auf die HWS übertragen werden. Die Konsensempfehlung rät daher, sich bei der HWS auf 2 Aussagen zu reduzieren:

  • 1. kein Vorliegen einer ausgeprägten Osteochondrose
  • 2. Vorliegen einer ausgeprägten Osteochondrose

Eine ausgeprägte Osteochondrose wird angenommen, wenn die betreffende Bandscheibe eine Höhenminderung um mindestens die Hälfte einer angrenzenden, nicht betroffenen Bandscheibe aufweist.

Zusammenhangsbeurteilung

Grundvoraussetzungen sind 2 Bedingungen:

  • 1. Es liegt eine nachgewiesene bandscheibenbedingte Erkrankung vor, wobei der bildgebende darstellbare Bandscheibenschaden seiner Ausprägung nach altersuntypisch sein muss.
  • 2. Es liegt eine ausreichende berufliche Belastung zugrunde, wobei diese eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbezogenen Erkrankung aufweisen muss.

In der Konsensempfehlung findet sich eine Vielzahl weiterer, für den Gutachter relevanter Beurteilungskriterien, die hier nicht weiter ausgeführt werden können, wir verweisen direkt auf die Empfehlung selbst [9, 10].

Gutachterliche
Einschätzung der
Halswirbelsäulendistorsion

Die gutachterliche Beurteilung von Verletzungen der HWS spielt daher eine große Rolle, da es sich schlicht um sehr häufig vorkommende Ereignisse handelt, die entsprechend häufig in der gutachterlichen Praxis beurteilt werden müssen. Magin weist in einem Übersichtsartikel darauf hin, dass es keine reproduzierbare Krankheitsentität gibt und schlägt einen pragmatischen Ansatz vor, dem sich auch die Autoren dieser Arbeit anschließen [13]. Kaum Schwierigkeiten bereiten Fälle, in denen nachweisliche Schäden an anatomischen Strukturen gefunden werden können. Wesentlich problematischer sind die Fälle, in denen eben solche Beweise fehlen.

Eine große Rolle nimmt dabei die Erstschadenslage ein. Dabei darf der Gutachter in der Akte befindliche Diagnosen nicht unkritisch als Faktum übernehmen, sondern muss sich vielmehr ein objektives Bild selbst anhand von Bildgebung, Vorgeschichte und eigener Anamneseerhebung verschaffen. Besonderes Augenmerk sollte auch auf anlagebedingte Erkrankungen und Anhaltspunkte für eine erhöhte Vulnerabilität gelegt werden. Hierzu ist neben einer lückenlosen Aktenlage vor allen Dingen ein unfallnahes MRT von unschätzbarem Wert, erlaubt es doch die Feststellung eines Ödems und auch feinerer Verletzungen, die sonst eventuell nicht festgestellt werden könnten.

Merke

Eine verallgemeinernde Harmlosigkeitsgrenze wird zunehmend kritisch gesehen und viel mehr als interindividuell unterschiedliche Belastungstoleranz interpretiert, für die es keinen definierten Schwellenwert gibt.

Magin und Auer schlagen im Sinne eines biomechanisch-medizinischen Konsenses folgendes Vorgehen vor:

Zu klären sind folgende Fragen:

Wie war der Verletzungsmechanismus?

War dieser geeignet, eine Verletzung zu verursachen?

Wenn ja, war die Gewalteinwirkung ausreichend, um die Beschwerden zu verursachen?

Wenn eine der Fragen mit nein beantwortet werden kann, ist kein Kausalzusammenhang anzunehmen. Wenn die Fragen jedoch bejaht werden können, ist eine leichte HWS-Distorsion anzunehmen [13].

Thomann et al. betonen jedoch, „die Würdigung des Gutachters kann nur auf gesicherten organischen Unfallfolgen – den unfallbedingten Körperschäden – gründen“ [14].

Somit ist in den Fällen einer fehlenden Versehrtheit des Körpers jedoch unter Zutreffen der oben genannten Kriterien nur von einer geringen und auch zeitlich begrenzten Beschädigung auszugehen, was insbesondere in der GUV berücksichtigt werden muss, da hier eine zeitliche Darstellung des Verlaufs der MdE erforderlich ist.

Zusammenfassung

Ziel dieses Artikels ist es, einen Überblick über relevante gutachterliche Kriterien zur Einschätzung von Fragestellungen bezogen auf Wirbelsäulenerkrankungen und Unfälle mit Beteiligung der Wirbelsäule zu geben. Auf einschlägige Literatur wird im Text hingewiesen, sodass sich der begutachtende Arzt schnell über relevante Texte informieren kann. Unabhängig von der Fragestellung und der Rechtsgrundlage ist eine umfassende und lückenlose Anamnese sowie die gründliche Untersuchung und die chronologisch beachtete Bildgebung der Schlüssel zur korrekten Erstellung des wissenschaftlichen Gutachtens, das sowohl dem Auftraggeber als auch dem Probanden gerecht wird. Bei der Beachtung der im Text aufgeführten Grundsätze sollte damit der Gutachter imstande sein, auch komplexe Zusammenhänge einzuordnen und korrekt einzuschätzen. Letzten Endes ist die vielleicht wichtigste Aufgabe des medizinischen Gutachters, diese komplexen Zusammenhänge derartig darzustellen, dass auch medizinische Laien der Argumentation folgen können. Erst damit wird ein juristisch verwertbares Instrument daraus, dass die Grundlage zur weiteren Aufarbeitung des Sachverhalts sein kann.

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