Übersichtsarbeiten - OUP 09/2016
Welche Sonderleistungen bieten wir anAnalyse am Beispiel Kompetenznetz Orthopädie Unfallchirurgie RheinlandAnalysis based on Kompetenznetz Orthopaedic Traumatology Rheinland
Auf der Homepage kann spezifiziert nach folgenden Parametern gesucht werden:
Mitgliedersuche nach Postleitzahl (Sortierung dann alphabetisch nach Nachname)
Mitgliedersuche alphabetisch nach Nachname
Mitgliedersuche nach Teilnahme an Verträgen der integrierten Versorgung
Mitgliedersuche nach von der Ärztekammer ausgesprochenen Qualifikationen
Mitgliedersuche nach sonstigen Qualifikationen
Mitgliedersuche nach Sonderleistungen.
In einem gewissen Rahmen sind auch Kombinationssuchen möglich wie z.B. Chirotherapeuten in bestimmten Orten oder mit bestimmten Postleitzahlen. Aktuell im Mai 2016 sind 16 verschiedene IV-Verträge, 17 von der Ärztekammer ausgesprochene Qualifikation, 27 sonstige Qualifikationen und 45 Wahlleistungen erfasst. Anfangs wurden die Qualifikationen und Leistungen bei einer überschaubaren Mitgliederstärke von 30–40 Personen noch händisch auf der Homepage eingetragen, mit zunehmender Anzahl an Mitgliedern und Merkmalen ergab sich dann die Notwendigkeit einer Datenbanklösung mit Eingabemaske für den Administrator.
Teilnahmeberechtigt am Kompetenznetz sind Ärzte für Orthopädie, Ärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie theoretisch auch Ärzte für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie, letztgenannte sind bis jetzt nicht vertreten. Die Mitgliedschaft ist – abweichend von Regelungen in manchen anderen Kompetenznetzen – an die Mitgliedschaft im BVOU gekoppelt. Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen können erhoben werden, seit vielen Jahren konnte darauf verzichtet werden. Die Mitgliedschaft ist gekoppelt an eine Berufstätigkeit in der kassen- und/oder privatärztlichen Praxis in Freiberuflichkeit oder als angestellter Arzt bzw. die Tätigkeit in der Klinik oder anderen Institutionen in leitender Position. Im Laufe der Zeit ergab sich die Notwendigkeit von Erweiterungen, z.B. durch den Übertritt in den Ruhestand oder Verlagerung der beruflichen Tätigkeit in andere Regionen, dem wurde durch eine Satzungsänderung Rechnung getragen. So konzentriert sich die Mitgliederstruktur vorwiegend auf niedergelassene Kolleginnen und Kollegen in Nordrhein und hier speziell auf das südliche Rheinland, daneben aber auch eine Anzahl von Ruheständlern, Chef- und Oberärzten sowie vereinzelt auch Kolleginnen und Kollegen aus anderen Regionen. Die Mitgliedschaft in verschiedenen Kompetenznetzen ist möglich, Anfang 2014 wurde das Qualitätsnetz Osteoporose Rheinland als Untergruppe gegründet.
Zielsetzung
Angesichts der zunehmenden Verknappungen der bestehenden ärztlichen und finanziellen Ressourcen einerseits und steigenden Anforderungen fachlicher, juristischer, allgemein bürokratischer, patientenseitiger und sonstiger Natur andererseits rückt der Bereich der Versorgungsforschung immer mehr in das Interesse. Daher lag es nahe, den bestehenden Datenbestand statistisch auszuwerten, der nach Kenntnis der Autoren und weiterer Experten in seiner Art einzigartig ist. In einer ersten Teilstudie soll der Frage nachgegangen werden, welche Sonderleistungen von den kassen- und/oder privatärztlichen niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen im Kompetenznetz erbracht werden.
Sonder- oder Wahlleistungen
Sonder- oder Wahlleistungen sind Leistungen, welche nicht zulasten der GKV erbracht und abgerechnet werden. Hierbei kann es sich u.a. um folgende Leistungen handeln:
Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten sind (z.B. Hyaluronsäureinjektion mit Präparaten mit Zulassung nach dem MPG).
Leistung genügt nicht den spezifischen inhaltlichen Anforderungen der GKV (z.B. Akupunkturen außerhalb der Indikationen Gonarthrose und chronische Lumbago).
Leistung genügt nicht den spezifischen persönlichen Anforderungen der GKV (z.B. Akupunkturen bei nicht vollständig erfüllten Anforderungskriterien oder fehlender Beantragung).
Leistungen aus fachfremden Gebieten (z.B. EMG/ENG aus dem Kapitel 16 Neurologie EBM).
Leistungen, welche prinzipiell zulasten der GKV erbringbar wären, aber im spezifischen Fall den Anforderungen des § 12 Abs. 1 SGB V nicht genügen: die Leistungen entsprechen nicht dem Wirtschaftlichen, Ausreichenden, Notwendigen und Zweckmäßigen (WANZ) und dürfen daher weder vom Empfänger gefordert noch vom Anbieter angeboten werden.
Diese Leistungen, welche früher regelmäßig auch mit dem Begriff „IGEL“ für „Individuelle Gesundheitsleistungen“ bezeichnet wurden, zeichnen sich dadurch aus, dass sie keine typische GKV-Leistung darstellen, aber im individuellen Einzelfall vertretbar durchführbar sind, wahlweise oder auch als führende Option indiziert sind. Vor Durchführung solcher Leistungen sind nach dem neuen Recht über den Behandlungsvertrag (sog. Patientenrechtegesetz), §§ 630a–h BGB, entsprechende Aufklärungspflichten einzuhalten, die u.a. auch die ausführliche Aufklärung über Diagnosen, Therapieoptionen und deren Prognosen gemäß § 630e BGB beinhaltet sowie evtl. dem Patienten/Patientin entstehenden Kosten nach § 630c Abs. 3 BGB.
Man kann mittlerweile fast von einem gesetzlichen Zwang zur Aufklärung über Wahlleistungen sprechen. Bereits Ende 2012 (!) wies Herr Laum als Präsident OLG a.D. und Vorsitzender der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler ÄKNO in einer Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt darauf hin, dass eine dahingehende Verpflichtung des Kassenarztes bestünde, gesetzlich versicherte Patienten auch über nicht vom EBM abgedeckte Behandlungen zu unterrichten, sofern der Gesundheitszustand dies erforderlich und/oder zumindest geboten erscheinen lassen würde. Dieser Ansicht schlossen sich auch der damalige Präsident des Versicherungsamts und der frühere Vorsitzende des Senats, Herr Steffen, für Arzthaftungssachen des Bundesgerichtshofs an [1]. Es ist zu erwarten, dass auch die Rechtsprechung zu dem Thema der generellen Aufklärung und konkret zu der notwendigen Aufklärung über Alternativen im Sinne des § 630e Abs. 1, Satz 3 BGB, diese Tendenz weiter verfolgen wird. Mittelfristig ist demzufolge bei GKV-Versicherten von einer klaren Aufklärungspflicht ohne Beschränkung auf EBM-Maßnahmen auszugehen.
Historisch gesehen sind solche Wahlleistungen von anfänglich einzelnen Leistungen zu einem mittlerweile breiten Portfolio an verschiedenen Leistungen in fast allen Praxen angewachsen. Frühere Argumentationen auch im Kreise der Kolleginnen und Kollegen in dem Sinne, dass man „Arzt“ und kein „Verkäufer“ sei, häufig kombiniert mit Anfeindungen gegenüber denjenigen, welche solche Leistungen anboten, sind heute sehr viel seltener geworden und nur noch gehäuft von den Gesetzlichen Krankenkassen und anderen Institutionen zu hören. Dennoch muss die einzelne Diagnostik und therapeutische Maßnahme im Einzelfall vertretbar sein, eine alleinige Durchführung aus finanziellen Erwägungen sowie bei nicht vertretbaren Risiken sollte schon aus medizinethischen Gründen nicht erfolgen.