Informationen aus der Gesellschaft - OUP 01/2025

Einladung zur Mitgliederversammlung
der Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen e.V.am Freitag, 2. Mai 2025 um 17:15 Uhr im Kongresshaus Baden-BadenTagesordnungAntrag auf Änderung der Satzung der VSOU e.V.

  • 1. Begrüßung Dr. med. Bodo Kretschmann

  • 2. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung N.N.
    und Abstimmung über die Aufnahme unter
    Top 7„Verschiedenes“

  • 3. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden Dr. med. Bodo Kretschmann

  • 4. Jahresbericht des Schatzmeisters Prof. Dr. med. Mario Perl, MHBA

  • 5. Jahresbericht der Kassenprüfer Dr. med. Hans-Jürgen Hesselschwerdt
    Dr. med. Achim Peters

  • 6. Wahl der Kongresspräsidenten 2027 Univ.-Prof. Dr. med. Andrea Meurer
    Vom Vorstand um Kandidatur gebeten:
    Prof. Dr. med. Boris Holzapfel PhD, München
    Prof. Dr. med. Wolfgang Böcker, München

  • 7. Verschiedenes Dr. med. Bodo Kretschmann
  • Antrag auf Satzungsänderung §1 (1), §2–9, §11–16

  • 8. Antrag auf Entlastung des Vorstandes N. N.

Anträge zu TOP 7 „Verschiedenes“ mögen bis zum 21. März 2025 schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung unter TOP 2 ab.

Bisheriger Wortlaut § 1

(1) Der Verein führt den Namen: Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen e.V.

Neuer Wortlaut § 1

(1) Der Verein führt den Namen: Vereinigung Süddeutsche Orthopädie und Unfallchirurgie e.V.

Bisheriger Wortlaut § 2+3

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein hat das Ziel, die Fort- und Weiterbildung sowie den wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungsaustausch im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie und seiner Grenzgebiete zu fördern.

(2) Der Satzungszweck wird im Besonderen verwirklicht durch:

a) Ausrichtung einer Jahrestagung zur Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene auf den vorgenannten Gebieten; darin eingeschlossen sind u.a. auch die Rheumatologie und die Rehabilitation mit physikalischer Therapie, die Technische Orthopädie, die Sportmedizin einschließlich Behindertensport und das öffentliche Gesundheitswesen.

b) Fakultative Mitwirkung an der Herausgabe eines einschlägigen Publikationsorganes.

c) Förderung und Unterstützung junger Kolleginnen und Kollegen in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit, z.B. durch die Vergabe von Stipendien.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Hierüber bestimmt der Vorstand im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Neuer Wortlaut § 2

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Baden-Baden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO und der Berufsbildung gem. § 52 Abs.2 Nr. 7 Fall 3 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Förderung der Fort- und Weiterbildung sowie des wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungsaustauschs im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie und seiner Grenzgebiete auf nationaler und internationaler Ebene;

b) die Ausrichtung einer Jahrestagung mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches auf den vorgenannten Gebieten; darin eingeschlossen sind u.a. auch die Rheumatologie und die Rehabilitation mit physikalischer Therapie, die Technische Orthopädie, die Sportmedizin einschließlich Behindertensport und das öffentliche Gesundheitswesen;

c) die fakultative Mitwirkung an der Herausgabe eines einschlägigen Publikationsorganes;

d) die Förderung und Unterstützung junger Kolleginnen und Kollegen in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit z.B. durch die Vergabe von Stipendien.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4 )Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen und evtl. Vermögenserträge. Bei Bestehen eines finanziellen Sonderbedarfs kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf 100 Euro pro Jahr/je Mitglied nicht übersteigen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Neuer Wortlaut § 3

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand kann Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonderes verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

Bisheriger Wortlaut § 4

§ 4 Aufbringung der Mittel

Die Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen und evtl. Vermögenserträge. Bei Bestehen eines finanziellen Sonderbedarfs kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf 100,00 Euro pro Jahr/je Mitglied nicht übersteigen.

Neuer Wortlaut § 4

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod einer natürlichen Person oder Erlöschen einer juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

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