Informationen aus der Gesellschaft - OUP 01/2025
Einladung zur Mitgliederversammlungder Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen e.V.am Freitag, 2. Mai 2025 um 17:15 Uhr im Kongresshaus Baden-BadenTagesordnungAntrag auf Änderung der Satzung der VSOU e.V.
Neuer Wortlaut § 14
§ 14 Kassenführung/Haftung der Mitglieder des Vorstands
(1) Der Schatzmeister ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und betreut das Beitragswesen. Er erstattet in der Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Die Entlastung des Schatzmeisters erfolgt im Rahmen der Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
(2) Für Schäden der VSOU, die ein Mitglied des Vorstands in Ausführung seines Amtes verursacht hat, haftet es nur, wenn es dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt hat.
Bisheriger Wortlaut § 15
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins (§ 8 (4)) kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat. Dies entspricht auch dem Zweck des VSOU e.V.
Neuer Wortlaut § 15
§ 15 Kongresspräsidenten
Für die Ausgestaltung der Jahrestagung sind die von der Mitgliederversammlung 2 Jahre zuvor gewählten Kongresspräsidenten zuständig und verantwortlich. Ihnen sollen die Präsidenten des vorausgegangenen Kongresses als erste Vizepräsidenten und die Präsidenten des nachfolgenden als zweite Vizepräsidenten zur Seite stehen. Die Kongresspräsidenten leiten die Arbeit der von ihnen zu bestimmenden Tagesvorsitzenden. Sie sind gehalten, eng mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten. Die Kongresspräsidenten erhalten ihre Aufwendungen gegen Nachweis ihrer Kosten erstattet.
Neuer Wortlaut § 16
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins (§ 13 (4)) kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, § 52 (2) Nr. 3 AO, und der Bildung, § 52 (2) Nr. 7 AO im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie und seiner Grenzgebiete zu verwenden hat. Dies entspricht auch dem Zweck der VSOU e.V.