Informationen aus der Gesellschaft - OUP 01/2025
Einladung zur Mitgliederversammlungder Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen e.V.am Freitag, 2. Mai 2025 um 17:15 Uhr im Kongresshaus Baden-BadenTagesordnungAntrag auf Änderung der Satzung der VSOU e.V.
- 1. Begrüßung Dr. med. Bodo Kretschmann
- 2. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung N.N.
und Abstimmung über die Aufnahme unter
Top 7„Verschiedenes“
- 3. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden Dr. med. Bodo Kretschmann
- 4. Jahresbericht des Schatzmeisters Prof. Dr. med. Mario Perl, MHBA
- 5. Jahresbericht der Kassenprüfer Dr. med. Hans-Jürgen Hesselschwerdt
Dr. med. Achim Peters
- 6. Wahl der Kongresspräsidenten 2027 Univ.-Prof. Dr. med. Andrea Meurer
Vom Vorstand um Kandidatur gebeten:
Prof. Dr. med. Boris Holzapfel PhD, München
Prof. Dr. med. Wolfgang Böcker, München
- 7. Verschiedenes Dr. med. Bodo Kretschmann
- Antrag auf Satzungsänderung §1 (1), §2–9, §11–16
- 8. Antrag auf Entlastung des Vorstandes N. N.
Anträge zu TOP 7 „Verschiedenes“ mögen bis zum 21. März 2025 schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung unter TOP 2 ab.
Bisheriger Wortlaut § 1
(1) Der Verein führt den Namen: Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen e.V.
Neuer Wortlaut § 1
(1) Der Verein führt den Namen: Vereinigung Süddeutsche Orthopädie und Unfallchirurgie e.V.
Bisheriger Wortlaut § 2+3
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein hat das Ziel, die Fort- und Weiterbildung sowie den wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungsaustausch im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie und seiner Grenzgebiete zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird im Besonderen verwirklicht durch:
a) Ausrichtung einer Jahrestagung zur Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene auf den vorgenannten Gebieten; darin eingeschlossen sind u.a. auch die Rheumatologie und die Rehabilitation mit physikalischer Therapie, die Technische Orthopädie, die Sportmedizin einschließlich Behindertensport und das öffentliche Gesundheitswesen.
b) Fakultative Mitwirkung an der Herausgabe eines einschlägigen Publikationsorganes.
c) Förderung und Unterstützung junger Kolleginnen und Kollegen in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit, z.B. durch die Vergabe von Stipendien.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Hierüber bestimmt der Vorstand im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Neuer Wortlaut § 2
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Baden-Baden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO und der Berufsbildung gem. § 52 Abs.2 Nr. 7 Fall 3 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung der Fort- und Weiterbildung sowie des wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungsaustauschs im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie und seiner Grenzgebiete auf nationaler und internationaler Ebene;
b) die Ausrichtung einer Jahrestagung mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches auf den vorgenannten Gebieten; darin eingeschlossen sind u.a. auch die Rheumatologie und die Rehabilitation mit physikalischer Therapie, die Technische Orthopädie, die Sportmedizin einschließlich Behindertensport und das öffentliche Gesundheitswesen;
c) die fakultative Mitwirkung an der Herausgabe eines einschlägigen Publikationsorganes;
d) die Förderung und Unterstützung junger Kolleginnen und Kollegen in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit z.B. durch die Vergabe von Stipendien.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4 )Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen und evtl. Vermögenserträge. Bei Bestehen eines finanziellen Sonderbedarfs kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf 100 Euro pro Jahr/je Mitglied nicht übersteigen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Neuer Wortlaut § 3
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonderes verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
Bisheriger Wortlaut § 4
§ 4 Aufbringung der Mittel
Die Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen und evtl. Vermögenserträge. Bei Bestehen eines finanziellen Sonderbedarfs kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf 100,00 Euro pro Jahr/je Mitglied nicht übersteigen.
Neuer Wortlaut § 4
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod einer natürlichen Person oder Erlöschen einer juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Gegen den Beschluss kann der/die Betroffene binnen 1 Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei zur Bestätigung des Ausschlusses ein Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Bisheriger Wortlaut § 5
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (Einzelmitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Anmeldung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Anerkennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Beitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod eines Mitgliedes.
b) durch Auflösung eines korporativen Mitgliedes.
c) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die diesem mindestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres zugegangen sein muss. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
d) durch Nichtzahlung des Beitrages trotz mindestens zweifacher schriftlicher Mahnung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Die letzte Mahnung ist als Einschreiben mit Rückschein zu übersenden, sie gilt auch als zugegangen, wenn eine Abholung des Schreibens bei der Lagerstelle nicht innerhalb der Lagerfrist erfolgt. In der letzten Mahnung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren, es muss ein ausdrücklicher Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss erfolgen.
e) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei zur Bestätigung des Ausschlusses eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Neuer Wortlaut § 5
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter aus.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Bisheriger Wortlaut § 6
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Neuer Wortlaut § 6
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Bisheriger Wortlaut § 7
§ 7 Mitgliederversammlung, Stimmrecht
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar nach Möglichkeit während der Jahrestagung (§ 2 (2) a.), statt. Sie soll auf einen Nachmittag so terminiert werden, dass möglichst viele Mitglieder daran teilnehmen können.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen; er muss sie einberufen, wenn 2 % der ordentlichen Mitglieder dies verlangen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich durch Veröffentlichung der Tagesordnung in dem Organ der VSOU 2 Monate vor der Versammlung. Mit der Tagesordnung schlägt der Vorstand je einen Kandidaten für die anstehenden Wahlen vor. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen 6 Wochen vor diesem Termin an den Vorstand übermittelt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann weitere Angelegenheiten – außer Anträge auf Satzungsänderungen – bei Genehmigung der Tagesordnung aufnehmen. Hierüber ist zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme; korporative Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch einen mit Vollmacht versehenen Vertreter aus.
Neuer Wortlaut § 7
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Bisheriger Wortlaut § 8
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- (a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes des Vorstands sowie des Schatzmeisters und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
- (b) 1. Wahl der Vorstandsmitglieder und ggf. Abberufung aus wichtigem Grund.
2. Wahl des Kongresspräsidenten der übernächsten Jahrestagung.
3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Die Rechnungsprüfer haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
- (c) Festsetzung des Jahresbeitrages und einer Eintrittsgebühr.
- (d) Festsetzung der angemessenen Vergütung der Mitglieder des Vorstandes.
- (e) Festlegen des Höchstbetrages für Rechtsgeschäfte des Vorstandes außerhalb der laufenden Kongressgeschäfte (§ 11 (8)) und Zustimmung zu Verfügungen des Vorstandes über Immobilien.
- (f) Änderung der Satzung.
- (g) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
- (h) Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 (5) e).
- (i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
(4) Die Auflösung des Vereins (§ 15) kann nur mit 3/4 (drei Viertel) Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung wird erst wirksam, wenn über den Verbleib des Vereinsvermögens entschieden wurde.
(5) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und im Verbandsorgan zu veröffentlichen ist.
Neuer Wortlaut § 8
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer,
dem 2. Schriftführer,
dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Für im Rahmen seiner Tätigkeit anfallende Aufwendungen erhält er einen angemessenen Ersatz.
(3) Soweit Aufgaben, insbesondere die Planung und Durchführung des Jahreskongresses, durch einzelne Vorstandsmitglieder bearbeitet werden und der Vorstand auf die Beschäftigung Dritter gemäß § 9 (7) der Satzung verzichtet, kann von den tätigen Vorstandsmitgliedern eine angemessene Tätigkeitsvergütung gegen Rechnungsstellung beansprucht werden. Hierbei sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung die – ggf. zu schätzenden – Verrechnungssätze bzw. Kosten eines externen Dritten zugrunde zu legen (sog. Drittvergleich).
(4) Fakultativ können dem Vorstand Ehrenvorstände und Ehrenpräsidenten, jeweils mit Stimmrecht, ergänzend angehören. Das Stimmrecht eines neuen Ehrenvorstands und eines neuen Ehrenpräsidenten ist jeweils auf 4 Jahre begrenzt.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, kooptierte Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren aufzunehmen, eine Wiederbestimmung ist möglich. Die kooptierten Mitglieder können an den Vorstandssitzungen teilnehmen und haben Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.
Bisheriger Wortlaut § 9
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem 1. Schriftführer,
- dem 2. Schriftführer,
- dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Für im Rahmen seiner Tätigkeit anfallende Aufwendungen erhält er einen angemessenen Ersatz.
(3) Soweit Aufgaben, insbesondere die Planung und Durchführung des Jahreskongresses, durch einzelne Vorstandsmitglieder bearbeitet werden und der Vorstand auf die Beschäftigung Dritter gemäß § 11 (7) der Satzung verzichtet, kann von den tätigen Vorstandsmitgliedern eine angemessene Tätigkeitsvergütung gegen Rechnungsstellung beansprucht werden. Hierbei sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung die – ggf. zu schätzenden – Verrechnungssätze bzw. Kosten eines externen Dritten zugrunde zu legen (sog. Drittvergleich).
(4) Fakultativ können dem Vorstand Ehrenvorstände und Ehrenpräsidenten, jeweils mit Stimmrecht, ergänzend angehören. Das Stimmrecht eines neuen Ehrenvorstandes und eines neuen Ehrenpräsidenten ist jeweils auf 4 Jahre begrenzt.
Neuer Wortlaut § 9
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung (§ 12) vorbehalten sind.
(2) Dem Vorstand obliegen die Verwaltung des Vereins sowie die ihm durch diese Satzung besonders zugewiesenen Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszwecks. Der Vorstand kann seine Arbeit in einer schriftlich zu formulierenden Geschäftsordnung regeln. Diese ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für Änderungen.
(3) Der Vorstand trifft sich zu mindestens einer Sitzung pro Geschäftsjahr.
(4) Der Vorstand entscheidet im besonderen über die Aufnahme neuer Mitglieder, bereitet etwaige Änderungen der Satzung zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vor und überwacht ggf. beauftragte bezahlte Kräfte.
(5)Der 1. Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich befugt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(6) Aufgaben 1. Schriftführer: Öffentlichkeitsarbeit, Aufgaben 2. Schriftführer: Schriftverkehr der VSOU e.V. und Protokoll.
(7) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine bezahlte Kraft beauftragen. Ebenso kann er die Bearbeitung konkreter Einzelaufgaben oder Aufgabenbereiche kostenpflichtig an externe Dritte vergeben.
(8) Zur Verfügung über Immobilien und zu Rechtsgeschäften außerhalb der laufenden Kongressgeschäfte, die den Verein über einen Höchstbetrag hinaus verpflichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ist der Vorstand nur mit bestimmendem Beschluss der Mitgliederversammlung befugt.
(9) Der Vorstand kann zur Behandlung und Bearbeitung besonderer Anliegen die Bildung von Fachausschüssen beschließen, die im Auftrag des Vorstandes arbeiten.
(10) Der Vorstand wirkt direkt oder über Delegierte an der Herausgabe des einschlägigen Publikationsorgans (§ 2 (2) b) mit. Ein Vorstandsmitglied soll die Funktion eines Herausgebers übernehmen. Die Besetzung von Schriftleitung und Herausgeberschaft des Vereinsorganes muss im Einvernehmen mit dem Vorstand der VSOU erfolgen. Die dabei vereinbarten Aufwandsentschädigungen bzw. Honorierungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig vor anstehenden Kündigungsterminen von Verlags- und Herausgebervertrag zu unterrichten.
Bisheriger Wortlaut § 11
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung (§ 8) vorbehalten sind.
(2) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins sowie die ihm durch diese Satzung besonders zugewiesenen Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszwecks. Der Vorstand kann seine Arbeit in einer schriftlich zu formulierenden Geschäftsordnung regeln. Diese ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für Änderungen.
(3) Der Vorstand trifft sich zu mindestens einer Sitzung pro Geschäftsjahr.
(4) Der Vorstand entscheidet im Besonderen über die Aufnahme neuer Mitglieder, bereitet etwaige Änderungen der Satzung zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vor und überwacht ggf. beauftragte bezahlte Kräfte.
(5) Der 1. Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich befugt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(6) Aufgaben 1. Schriftführer: Öffentlichkeitsarbeit, Aufgaben 2. Schriftführer: Schriftverkehr der VSOU e.V. und Protokoll.
(7) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine bezahlte Kraft beauftragen. Ebenso kann er die Bearbeitung konkreter Einzelaufgaben oder Aufgabenbereiche kostenpflichtig an externe Dritte vergeben.
(8) Zur Verfügung über Immobilien und zu Rechtsgeschäften außerhalb der laufenden Kongressgeschäfte, die den Verein über einen Höchstbetrag hinaus verpflichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ist der Vorstand nur mit bestimmendem Beschluss der Mitgliederversammlung befugt.
(9) Der Vorstand kann zur Behandlung und Bearbeitung besonderer Anliegen die Bildung von Fachausschüssen beschließen, die im Auftrag des Vorstandes arbeiten.
(10) Der Vorstand wirkt direkt oder über Delegierte an der Herausgabe des einschlägigen Publikationsorganes (§ 2 (2) b) mit. Ein Vorstandsmitglied soll die Funktion eines Herausgebers übernehmen. Die Besetzung von Schriftleitung und Herausgeberschaft des Vereinsorganes muss im Einvernehmen mit dem Vorstand des VSO erfolgen. Die dabei vereinbarten Aufwandsentschädigungen bzw. Honorierungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig vor anstehenden Kündigungsterminen von Verlags- und Herausgebervertrag zu unterrichten.
Neuer Wortlaut § 11
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
(1 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch mündliche, fernmündliche (Telefonkonferenz) oder schriftliche Abstimmungen gefasst.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
Bisheriger Wortlaut § 12
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden durch mündliche, fernmündliche (Telefonkonferenz) oder schriftliche Abstimmungen gefasst.
(2) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Neuer Wortlaut § 12
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar nach Möglichkeit während der Jahrestagung (§ 2 (2) a.), statt. Sie soll auf einen Nachmittag so terminiert werden, dass möglichst viele Mitglieder daran teilnehmen können.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen; er muss sie einberufen, wenn 2 % der ordentlichen Mitglieder dies verlangen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich durch Veröffentlichung der Tagesordnung in dem Organ der VSOU 2 Monate vor der Versammlung. Mit der Tagesordnung schlägt der Vorstand je einen Kandidaten für die anstehenden Wahlen vor. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen 6 Wochen vor diesem Termin an den Vorstand übermittelt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann weitere Angelegenheiten – außer Anträge auf Satzungsänderungen – bei Genehmigung der Tagesordnung aufnehmen. Hierüber ist zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden.
Bisheriger Wortlaut § 13
§ 13 Kassenführung
(1) Die Kassenführung des Vereins obliegt dem Schatzmeister.
(2) Der Schatzmeister hat den Nachweis über satzungsgemäße Verwendung des Vermögens zu führen.
(3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt er über Einnahmen und Ausgaben und den Stand des Vermögens Rechnung. Der Bericht ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(4) Betrifft ein Vorstandsbeschluss das Vermögen des Vereins, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Schatzmeisters. Über dessen Einspruch entscheidet der Vorstand
Neuer Wortlaut § 13
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- (a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes des Vorstands sowie des Schatzmeisters und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
- (b) 1. Wahl der Vorstandsmitglieder und ggf. Abberufung aus wichtigem Grund.
2. Wahl des Kongresspräsidenten der übernächsten Jahrestagung.
3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Die Rechnungsprüfer haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
(c) Festsetzung des Jahresbeitrages und einer Eintrittsgebühr.
(d) Festsetzung der angemessenen Vergütung der Mitglieder des Vorstandes.
(e) Festlegen des Höchstbetrages für Rechtsgeschäfte des Vorstandes außerhalb der laufenden Kongressgeschäfte (§ 9 (8)) und Zustimmung zu Verfügungen des Vorstandes über Immobilien.
(f) Änderung der Satzung.
(g) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
(h) Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 (3) a).
(i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
(4) Die Auflösung des Vereins (§ 15) kann nur mit 3/4 (drei Viertel) Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung wird erst wirksam, wenn über den Verbleib des Vereinsvermögens entschieden wurde.
(5) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und im Verbandsorgan zu veröffentlichen ist.
Bisheriger Wortlaut § 14
§ 14 Kongresspräsidenten
Für die Ausgestaltung der Jahrestagung sind die von der Mitgliederversammlung 2 Jahre zuvor gewählten Kongresspräsidenten zuständig und verantwortlich. Ihnen sollen die Präsidenten des vorausgegangenen Kongresses als erste Vizepräsidenten und die Präsidenten des nachfolgenden als zweite Vizepräsidenten zur Seite stehen. Die Kongresspräsidenten leiten die Arbeit der von ihnen zu bestimmenden Tagesvorsitzenden. Sie sind gehalten, eng mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten. Die Kongresspräsidenten erhalten ihre Aufwendungen gegen Nachweis ihrer Kosten erstattet.
Neuer Wortlaut § 14
§ 14 Kassenführung/Haftung der Mitglieder des Vorstands
(1) Der Schatzmeister ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und betreut das Beitragswesen. Er erstattet in der Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Die Entlastung des Schatzmeisters erfolgt im Rahmen der Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
(2) Für Schäden der VSOU, die ein Mitglied des Vorstands in Ausführung seines Amtes verursacht hat, haftet es nur, wenn es dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt hat.
Bisheriger Wortlaut § 15
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins (§ 8 (4)) kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat. Dies entspricht auch dem Zweck des VSOU e.V.
Neuer Wortlaut § 15
§ 15 Kongresspräsidenten
Für die Ausgestaltung der Jahrestagung sind die von der Mitgliederversammlung 2 Jahre zuvor gewählten Kongresspräsidenten zuständig und verantwortlich. Ihnen sollen die Präsidenten des vorausgegangenen Kongresses als erste Vizepräsidenten und die Präsidenten des nachfolgenden als zweite Vizepräsidenten zur Seite stehen. Die Kongresspräsidenten leiten die Arbeit der von ihnen zu bestimmenden Tagesvorsitzenden. Sie sind gehalten, eng mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten. Die Kongresspräsidenten erhalten ihre Aufwendungen gegen Nachweis ihrer Kosten erstattet.
Neuer Wortlaut § 16
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins (§ 13 (4)) kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, § 52 (2) Nr. 3 AO, und der Bildung, § 52 (2) Nr. 7 AO im Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie und seiner Grenzgebiete zu verwenden hat. Dies entspricht auch dem Zweck der VSOU e.V.