Informationen aus der Gesellschaft - OUP 01/2025

Einladung zur Mitgliederversammlung
der Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen e.V.am Freitag, 2. Mai 2025 um 17:15 Uhr im Kongresshaus Baden-BadenTagesordnungAntrag auf Änderung der Satzung der VSOU e.V.

(4) Die Auflösung des Vereins (§ 15) kann nur mit 3/4 (drei Viertel) Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung wird erst wirksam, wenn über den Verbleib des Vereinsvermögens entschieden wurde.

(5) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und im Verbandsorgan zu veröffentlichen ist.

Neuer Wortlaut § 8

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem 1. Schriftführer,

dem 2. Schriftführer,

dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Für im Rahmen seiner Tätigkeit anfallende Aufwendungen erhält er einen angemessenen Ersatz.

(3) Soweit Aufgaben, insbesondere die Planung und Durchführung des Jahreskongresses, durch einzelne Vorstandsmitglieder bearbeitet werden und der Vorstand auf die Beschäftigung Dritter gemäß § 9 (7) der Satzung verzichtet, kann von den tätigen Vorstandsmitgliedern eine angemessene Tätigkeitsvergütung gegen Rechnungsstellung beansprucht werden. Hierbei sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung die – ggf. zu schätzenden – Verrechnungssätze bzw. Kosten eines externen Dritten zugrunde zu legen (sog. Drittvergleich).

(4) Fakultativ können dem Vorstand Ehrenvorstände und Ehrenpräsidenten, jeweils mit Stimmrecht, ergänzend angehören. Das Stimmrecht eines neuen Ehrenvorstands und eines neuen Ehrenpräsidenten ist jeweils auf 4 Jahre begrenzt.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, kooptierte Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren aufzunehmen, eine Wiederbestimmung ist möglich. Die kooptierten Mitglieder können an den Vorstandssitzungen teilnehmen und haben Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.

Bisheriger Wortlaut § 9

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem 1. Schriftführer,
  • dem 2. Schriftführer,
  • dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Für im Rahmen seiner Tätigkeit anfallende Aufwendungen erhält er einen angemessenen Ersatz.

(3) Soweit Aufgaben, insbesondere die Planung und Durchführung des Jahreskongresses, durch einzelne Vorstandsmitglieder bearbeitet werden und der Vorstand auf die Beschäftigung Dritter gemäß § 11 (7) der Satzung verzichtet, kann von den tätigen Vorstandsmitgliedern eine angemessene Tätigkeitsvergütung gegen Rechnungsstellung beansprucht werden. Hierbei sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung die – ggf. zu schätzenden – Verrechnungssätze bzw. Kosten eines externen Dritten zugrunde zu legen (sog. Drittvergleich).

(4) Fakultativ können dem Vorstand Ehrenvorstände und Ehrenpräsidenten, jeweils mit Stimmrecht, ergänzend angehören. Das Stimmrecht eines neuen Ehrenvorstandes und eines neuen Ehrenpräsidenten ist jeweils auf 4 Jahre begrenzt.

Neuer Wortlaut § 9

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung (§ 12) vorbehalten sind.

(2) Dem Vorstand obliegen die Verwaltung des Vereins sowie die ihm durch diese Satzung besonders zugewiesenen Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszwecks. Der Vorstand kann seine Arbeit in einer schriftlich zu formulierenden Geschäftsordnung regeln. Diese ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für Änderungen.

(3) Der Vorstand trifft sich zu mindestens einer Sitzung pro Geschäftsjahr.

(4) Der Vorstand entscheidet im besonderen über die Aufnahme neuer Mitglieder, bereitet etwaige Änderungen der Satzung zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vor und überwacht ggf. beauftragte bezahlte Kräfte.

(5)Der 1. Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich befugt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(6) Aufgaben 1. Schriftführer: Öffentlichkeitsarbeit, Aufgaben 2. Schriftführer: Schriftverkehr der VSOU e.V. und Protokoll.

(7) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine bezahlte Kraft beauftragen. Ebenso kann er die Bearbeitung konkreter Einzelaufgaben oder Aufgabenbereiche kostenpflichtig an externe Dritte vergeben.

(8) Zur Verfügung über Immobilien und zu Rechtsgeschäften außerhalb der laufenden Kongressgeschäfte, die den Verein über einen Höchstbetrag hinaus verpflichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ist der Vorstand nur mit bestimmendem Beschluss der Mitgliederversammlung befugt.

(9) Der Vorstand kann zur Behandlung und Bearbeitung besonderer Anliegen die Bildung von Fachausschüssen beschließen, die im Auftrag des Vorstandes arbeiten.

(10) Der Vorstand wirkt direkt oder über Delegierte an der Herausgabe des einschlägigen Publikationsorgans (§ 2 (2) b) mit. Ein Vorstandsmitglied soll die Funktion eines Herausgebers übernehmen. Die Besetzung von Schriftleitung und Herausgeberschaft des Vereinsorganes muss im Einvernehmen mit dem Vorstand der VSOU erfolgen. Die dabei vereinbarten Aufwandsentschädigungen bzw. Honorierungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig vor anstehenden Kündigungsterminen von Verlags- und Herausgebervertrag zu unterrichten.

Bisheriger Wortlaut § 11

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung (§ 8) vorbehalten sind.

(2) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins sowie die ihm durch diese Satzung besonders zugewiesenen Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszwecks. Der Vorstand kann seine Arbeit in einer schriftlich zu formulierenden Geschäftsordnung regeln. Diese ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für Änderungen.

(3) Der Vorstand trifft sich zu mindestens einer Sitzung pro Geschäftsjahr.

(4) Der Vorstand entscheidet im Besonderen über die Aufnahme neuer Mitglieder, bereitet etwaige Änderungen der Satzung zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vor und überwacht ggf. beauftragte bezahlte Kräfte.

(5) Der 1. Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich befugt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(6) Aufgaben 1. Schriftführer: Öffentlichkeitsarbeit, Aufgaben 2. Schriftführer: Schriftverkehr der VSOU e.V. und Protokoll.

(7) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine bezahlte Kraft beauftragen. Ebenso kann er die Bearbeitung konkreter Einzelaufgaben oder Aufgabenbereiche kostenpflichtig an externe Dritte vergeben.

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