Informationen aus der Gesellschaft - OUP 01/2025

Einladung zur Mitgliederversammlung
der Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen e.V.am Freitag, 2. Mai 2025 um 17:15 Uhr im Kongresshaus Baden-BadenTagesordnungAntrag auf Änderung der Satzung der VSOU e.V.

(8) Zur Verfügung über Immobilien und zu Rechtsgeschäften außerhalb der laufenden Kongressgeschäfte, die den Verein über einen Höchstbetrag hinaus verpflichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ist der Vorstand nur mit bestimmendem Beschluss der Mitgliederversammlung befugt.

(9) Der Vorstand kann zur Behandlung und Bearbeitung besonderer Anliegen die Bildung von Fachausschüssen beschließen, die im Auftrag des Vorstandes arbeiten.

(10) Der Vorstand wirkt direkt oder über Delegierte an der Herausgabe des einschlägigen Publikationsorganes (§ 2 (2) b) mit. Ein Vorstandsmitglied soll die Funktion eines Herausgebers übernehmen. Die Besetzung von Schriftleitung und Herausgeberschaft des Vereinsorganes muss im Einvernehmen mit dem Vorstand des VSO erfolgen. Die dabei vereinbarten Aufwandsentschädigungen bzw. Honorierungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig vor anstehenden Kündigungsterminen von Verlags- und Herausgebervertrag zu unterrichten.

Neuer Wortlaut § 11

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch mündliche, fernmündliche (Telefonkonferenz) oder schriftliche Abstimmungen gefasst.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

Bisheriger Wortlaut § 12

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden durch mündliche, fernmündliche (Telefonkonferenz) oder schriftliche Abstimmungen gefasst.

(2) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Neuer Wortlaut § 12

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar nach Möglichkeit während der Jahrestagung (§ 2 (2) a.), statt. Sie soll auf einen Nachmittag so terminiert werden, dass möglichst viele Mitglieder daran teilnehmen können.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen; er muss sie einberufen, wenn 2 % der ordentlichen Mitglieder dies verlangen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich durch Veröffentlichung der Tagesordnung in dem Organ der VSOU 2 Monate vor der Versammlung. Mit der Tagesordnung schlägt der Vorstand je einen Kandidaten für die anstehenden Wahlen vor. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen 6 Wochen vor diesem Termin an den Vorstand übermittelt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung kann weitere Angelegenheiten – außer Anträge auf Satzungsänderungen – bei Genehmigung der Tagesordnung aufnehmen. Hierüber ist zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden.

Bisheriger Wortlaut § 13

§ 13 Kassenführung

(1) Die Kassenführung des Vereins obliegt dem Schatzmeister.

(2) Der Schatzmeister hat den Nachweis über satzungsgemäße Verwendung des Vermögens zu führen.

(3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt er über Einnahmen und Ausgaben und den Stand des Vermögens Rechnung. Der Bericht ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(4) Betrifft ein Vorstandsbeschluss das Vermögen des Vereins, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Schatzmeisters. Über dessen Einspruch entscheidet der Vorstand

Neuer Wortlaut § 13

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • (a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes des Vorstands sowie des Schatzmeisters und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
  • (b) 1. Wahl der Vorstandsmitglieder und ggf. Abberufung aus wichtigem Grund.
    2. Wahl des Kongresspräsidenten der übernächsten Jahrestagung.
    3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Die Rechnungsprüfer haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

(c) Festsetzung des Jahresbeitrages und einer Eintrittsgebühr.

(d) Festsetzung der angemessenen Vergütung der Mitglieder des Vorstandes.

(e) Festlegen des Höchstbetrages für Rechtsgeschäfte des Vorstandes außerhalb der laufenden Kongressgeschäfte (§ 9 (8)) und Zustimmung zu Verfügungen des Vorstandes über Immobilien.

(f) Änderung der Satzung.

(g) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

(h) Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 (3) a).

(i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

(4) Die Auflösung des Vereins (§ 15) kann nur mit 3/4 (drei Viertel) Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung wird erst wirksam, wenn über den Verbleib des Vereinsvermögens entschieden wurde.

(5) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und im Verbandsorgan zu veröffentlichen ist.

Bisheriger Wortlaut § 14

§ 14 Kongresspräsidenten

Für die Ausgestaltung der Jahrestagung sind die von der Mitgliederversammlung 2 Jahre zuvor gewählten Kongresspräsidenten zuständig und verantwortlich. Ihnen sollen die Präsidenten des vorausgegangenen Kongresses als erste Vizepräsidenten und die Präsidenten des nachfolgenden als zweite Vizepräsidenten zur Seite stehen. Die Kongresspräsidenten leiten die Arbeit der von ihnen zu bestimmenden Tagesvorsitzenden. Sie sind gehalten, eng mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten. Die Kongresspräsidenten erhalten ihre Aufwendungen gegen Nachweis ihrer Kosten erstattet.

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